EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -kommunikation
Welche Auswirkungen hat die EmpCo auf meine Klimakommunikation? Wie kann mein Unternehmen die Anforderungen der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfüllen? Was benötige ich für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Voluntary Standard (VS, ehemals VSME)? Wir von KlimAktiv beraten und unterstützen Sie.
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Nachhaltigkeitskommunikation & EmpCo
Transparente und konforme Klimakommunikation im Rahmen der neuen EU-Vorgaben
Inhalte der EmpCo
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo – Empowering Consumers for the Green Transition), umgesetzt im UWG, setzt strenge Maßstäbe für die Nachhaltigkeitskommunikation. Primäres Ziel ist es, Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen (Greenwashing) zu schützen und für mehr Transparenz am Markt zu sorgen.
Werblich genutzte Aussagen wie „klimaneutral“, „öko“ oder „grün“ sind ohne konkrete, fundierte Nachweise insbesondere im B2C-Kontext unzulässig. Unternehmen sollten daher ihre Kommunikation umgehend an den neuen Richtlinien ausrichten. Nur durch diese Anpassung lassen sich potenzielle Abmahnrisiken, Bußgelder und langfristige Reputationsschäden minimieren.
Gegenwärtige Umweltleistung
Wenn Sie Aussagen über den aktuellen ökologischen Zustand Ihres Unternehmens oder Ihrer Produkte treffen, gelten strenge gesetzliche Grenzen. Die EmpCo-Richtlinie definiert hierbei vier strikte Per-se-Verbote, die es in der Praxis zu vermeiden gilt:
- Verbot allgemeiner Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „grün“ dürfen nicht mehr ohne anerkannten, hervorragenden Umweltbezug verwendet werden.
- Verbot von Claims basierend auf CO₂-Kompensation: Aussagen über eine neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkung, die rein auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten (Kompensation) basieren, sind komplett unzulässig.
- Verbot von gesetzlichen Mindeststandards als Besonderheit: Sie dürfen Eigenschaften nicht als ökologischen Vorteil anpreisen, wenn diese ohnehin für alle vergleichbaren Produkte gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Verbot von umweltbezogenen Gütezeichen ohne Zertifizierung: Die Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem offiziellen, transparenten Zertifizierungssystem basieren oder von Behörden eingerichtet wurden, ist untersagt.
Zukünftige Umweltleistung
Möchten Sie mit ambitionierten Zielen für die Zukunft werben – wie beispielsweise „Klimaneutral bis 2035“ oder „50 % weniger Plastik in der Verpackung ab dem nächsten Jahr“? Die EmpCo-Richtlinie erlaubt solche versprechenden Aussagen nur unter strengen Bedingungen:
Zukünftige Umweltleistungen müssen auf messbaren, öffentlich zugänglichen und realistischen Verpflichtungen basieren. Zudem ist ein detaillierter, datengestützter Umsetzungsplan erforderlich. Ein zentrales Kriterium hierbei ist die unabhängige Prüfung: Die Grundlagen zukünftiger Versprechen, also das Umsetzungskonzept, müssen vorab durch einen externen, unparteiischen Dritten (z. B. Auditoren oder Prüfgesellschaften) verifiziert und regelmäßig kontrolliert werden.
Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung Ihrer zukunftsgerichteten Aussagen. Dafür führen wir mit Ihnen eine strategische Gap-Analyse durch und bereiten Ihre Pläne und Daten auf die externen Anforderungen vor.
Compliance-Hinweis: Um die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und strikte Neutralität zu wahren, können wir für dasselbe Projekt die vorbereitende Gap-Analyse, nicht jedoch die abschließende Prüfung anbieten – eine Kombination beider Leistungen für dasselbe Vorhaben ist ausgeschlossen.
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo – Empowering Consumers for the Green Transition), umgesetzt im UWG, setzt strenge Maßstäbe für die Nachhaltigkeitskommunikation. Primäres Ziel ist es, Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen (Greenwashing) zu schützen und für mehr Transparenz am Markt zu sorgen.
Werblich genutzte Aussagen wie „klimaneutral“, „öko“ oder „grün“ sind ohne konkrete, fundierte Nachweise insbesondere im B2C-Kontext unzulässig. Unternehmen sollten daher ihre Kommunikation umgehend an den neuen Richtlinien ausrichten. Nur durch diese Anpassung lassen sich potenzielle Abmahnrisiken, Bußgelder und langfristige Reputationsschäden minimieren.
Wenn Sie Aussagen über den aktuellen ökologischen Zustand Ihres Unternehmens oder Ihrer Produkte treffen, gelten strenge gesetzliche Grenzen. Die EmpCo-Richtlinie definiert hierbei vier strikte Per-se-Verbote, die es in der Praxis zu vermeiden gilt:
- Verbot allgemeiner Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „grün“ dürfen nicht mehr ohne anerkannten, hervorragenden Umweltbezug verwendet werden.
- Verbot von Claims basierend auf CO₂-Kompensation: Aussagen über eine neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkung, die rein auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten (Kompensation) basieren, sind komplett unzulässig.
- Verbot von gesetzlichen Mindeststandards als Besonderheit: Sie dürfen Eigenschaften nicht als ökologischen Vorteil anpreisen, wenn diese ohnehin für alle vergleichbaren Produkte gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Verbot von umweltbezogenen Gütezeichen ohne Zertifizierung: Die Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem offiziellen, transparenten Zertifizierungssystem basieren oder von Behörden eingerichtet wurden, ist untersagt.
Möchten Sie mit ambitionierten Zielen für die Zukunft werben – wie beispielsweise „Klimaneutral bis 2035“ oder „50 % weniger Plastik in der Verpackung ab dem nächsten Jahr“? Die EmpCo-Richtlinie erlaubt solche versprechenden Aussagen nur unter strengen Bedingungen:
Zukünftige Umweltleistungen müssen auf messbaren, öffentlich zugänglichen und realistischen Verpflichtungen basieren. Zudem ist ein detaillierter, datengestützter Umsetzungsplan erforderlich. Ein zentrales Kriterium hierbei ist die unabhängige Prüfung: Die Grundlagen zukünftiger Versprechen, also das Umsetzungskonzept, müssen vorab durch einen externen, unparteiischen Dritten (z. B. Auditoren oder Prüfgesellschaften) verifiziert und regelmäßig kontrolliert werden.
Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung Ihrer zukunftsgerichteten Aussagen. Dafür führen wir mit Ihnen eine strategische Gap-Analyse durch und bereiten Ihre Pläne und Daten auf die externen Anforderungen vor.
Compliance-Hinweis: Um die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und strikte Neutralität zu wahren, können wir für dasselbe Projekt die vorbereitende Gap-Analyse, nicht jedoch die abschließende Prüfung anbieten – eine Kombination beider Leistungen für dasselbe Vorhaben ist ausgeschlossen.
EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und VS
Inhalte und Berichtspflicht
Das umfasst die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Allgemeine Angabepflichten, z.B. zu Integration von Nachhaltigkeitsaspekten im Geschäftsmodell und in Governance-Strukturen
- Thematische Angabepflichten entsprechend der ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance)
- Umweltaspekte: z.B. THG-Emissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Biodiversität etc.
- Soziale Aspekte: z.B. Mitarbeiter:innenbeziehungen, Menschenrechte, gesellschaftliches Engagement etc.
- Governance: z.B. Unternehmensführung und -strategie, Risikomanagement etc.
Berichtspflicht vs. Freiwillige Berichterstattung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD ist nur für Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtend (siehe „Berichtspflicht“). Die Berichterstattung hat dann entsprechend den Anforderungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erfolgen. Der Umfang der Berichterstattung des jeweiligen Unternehmens wird dabei auf Basis einer doppelte Wesentlichkeitsanalyse definiert.
Für nicht-berichtspflichtige Unternehmen wurde mit dem Voluntary Standard (VS) auch ein einheitlicher Rahmen für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichtserstattung geschaffen. Inhaltlich orientiert sich der VS stark an den ESRS, jedoch mit deutlich reduzierter Komplexität, reduziertem Berichtsumfang und in leicht verständlicher Sprache. Durch die Untergliederung in ein „Basic“-Modul und ein ergänzendes „Comprehensive“-Modul kann der Umfang der Berichterstattung zudem an die eigenen Möglichkeiten angepasst werden
Für diese Unternehmen ist die Berichterstattung nach CSRD verpflichtend
In der ursprünglichen Version der Richtlinie fallen ab dem Geschäftsjahr 2025 folgende Unternehmen unter die Berichtspflicht
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs > 250
- Nettoumsatz > 50 Millionen Euro
- Bilanzsumme > 25 Millionen Euro
Der am 26. Februar 2025 durch die EU-Kommission vorgestellte Entwurf des „Omnibus Act“ sieht jedoch eine deutliche Anhebung der Grenzen sowie eine Verschiebung der Berichtspflichten vor. Sollte der Omnibus Act entsprechend dem Entwurf umgesetzt werden, ändert sich Folgendes:
- Die Berichtspflicht gilt nur noch für Unternehmen mit:
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs >1000 Beschäftigten sowie
- Nettoumsatz >50 Mio. Euro ODER Bilanzsumme >25 Mio. Euro - Der Starttermin der Berichtspflicht für Unternehmen, die ursprünglich ab 2026 oder 2027 hätten berichten müssen, wird auf 2028 verschoben. Damit soll verhindert werden, dass bei verzögerter Umsetzung des „Omnibus Act“ Unternehmen kurzfristig in die Berichtspflicht fallen, später jedoch nicht mehr.
- Zudem sollen die ESRS überarbeitet und vereinfacht werden und es soll, anders als ursprünglich vorgesehen, keine sektorspezifischen Standards geben.
- Allgemeine Angabepflichten, z.B. zu Integration von Nachhaltigkeitsaspekten im Geschäftsmodell und in Governance-Strukturen
- Thematische Angabepflichten entsprechend der ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance)
- Umweltaspekte: z.B. THG-Emissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Biodiversität etc.
- Soziale Aspekte: z.B. Mitarbeiter:innenbeziehungen, Menschenrechte, gesellschaftliches Engagement etc.
- Governance: z.B. Unternehmensführung und -strategie, Risikomanagement etc.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD ist nur für Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtend (siehe „Berichtspflicht“). Die Berichterstattung hat dann entsprechend den Anforderungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erfolgen. Der Umfang der Berichterstattung des jeweiligen Unternehmens wird dabei auf Basis einer doppelte Wesentlichkeitsanalyse definiert.
Für nicht-berichtspflichtige Unternehmen wurde mit dem Voluntary Standard (VS) auch ein einheitlicher Rahmen für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichtserstattung geschaffen. Inhaltlich orientiert sich der VS stark an den ESRS, jedoch mit deutlich reduzierter Komplexität, reduziertem Berichtsumfang und in leicht verständlicher Sprache. Durch die Untergliederung in ein „Basic“-Modul und ein ergänzendes „Comprehensive“-Modul kann der Umfang der Berichterstattung zudem an die eigenen Möglichkeiten angepasst werden
In der ursprünglichen Version der Richtlinie fallen ab dem Geschäftsjahr 2025 folgende Unternehmen unter die Berichtspflicht
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs > 250
- Nettoumsatz > 50 Millionen Euro
- Bilanzsumme > 25 Millionen Euro
Der am 26. Februar 2025 durch die EU-Kommission vorgestellte Entwurf des „Omnibus Act“ sieht jedoch eine deutliche Anhebung der Grenzen sowie eine Verschiebung der Berichtspflichten vor. Sollte der Omnibus Act entsprechend dem Entwurf umgesetzt werden, ändert sich Folgendes:
- Die Berichtspflicht gilt nur noch für Unternehmen mit:
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs >1000 Beschäftigten sowie
- Nettoumsatz >50 Mio. Euro ODER Bilanzsumme >25 Mio. Euro - Der Starttermin der Berichtspflicht für Unternehmen, die ursprünglich ab 2026 oder 2027 hätten berichten müssen, wird auf 2028 verschoben. Damit soll verhindert werden, dass bei verzögerter Umsetzung des „Omnibus Act“ Unternehmen kurzfristig in die Berichtspflicht fallen, später jedoch nicht mehr.
- Zudem sollen die ESRS überarbeitet und vereinfacht werden und es soll, anders als ursprünglich vorgesehen, keine sektorspezifischen Standards geben.