ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der KlimAktiv gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung des Klimaschutzes mbH und der KlimAktiv Consulting GmbH

(Stand: 21.04.2020, letzte Aktualisierung am 20.02.2024)

§ 1 Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der KlimAktiv gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung des Klimaschutzes mbH bzw. der KlimAktiv Consulting GmbH und ihren Kunden.

Vertragspartner des Kunden ist alternativ entweder die KlimAktiv gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung des Klimaschutzes mbH oder die KlimAktiv Consulting GmbH (im Folgenden wird der jeweilige Vertragspartner des Kunden auch nur „KlimAktiv“ genannt). Der jeweilige Vertragspartner wird dem Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung benannt, spätestens aber im Rahmen eines unverbindlichen Vorschlags an den Kunden, seinerseits ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben.

(2) Zusätzlich zu diesen AGB gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen Sonderbedingungen der KlimAktiv (z.B. Bedingungen für die Überlassung von Software), die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen AGB enthalten können, und insofern diesen AGB vorrangig sind; sie werden gesondert bei der Erteilung eines entsprechenden Auftrags oder bei einer entsprechenden Bestellung mit dem Kunden vereinbart.

(3) Andere vom Kunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt; auch dann nicht, wenn die KlimAktiv ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen der KlimAktiv und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB und etwaig geltenden Sonderbedingungen.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben klarstellende Bedeutung. Auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB oder etwaig geltenden Sonderbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen

(1) Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere vertragsvorbereitende Unterlagen der KlimAktiv (im Folgenden „Angebotsunterlagen“) dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

Bei Nichtabschluss des Vertrages sind die Angebotsunterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an die KlimAktiv herauszugeben.

(2) In Angebotsunterlagen, Prospekten oder Anzeigen der KlimAktiv enthaltene Abbildungen, Pläne, Zeichnungen oder Größenangaben sind nur annähernd maßgenau, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(3) Angebote der KlimAktiv sind stets freibleibend und stellen jeweils einen unverbindlichen Vorschlag an den Kunden dar, Bestellungen oder Aufträge abzugeben.

§ 3 Vertragsschluss, Textform rechtserheblicher Erklärungen

(1) Bestellungen oder Aufträge des Kunden stellen ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages dar.

(2) Der Vertragsschluss kommt zustande, sobald die KlimAktiv die Bestellung oder den Auftrag des Kunden bestätigt (im Folgenden „Auftragsbestätigung“ genannt). Die Auftragsbestätigung erfolgt nach Wahl der KlimAktiv entweder durch Verschriftlichung des Auftrags bzw. der Bestellung in Form einer vertraglichen Vereinbarung oder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung oder des Auftrags.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind zumindest in Textform (z.B. als E-Mail, Telefax, Computerfax oder Brief) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften (z.B. § 650h BGB) und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifel über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Leistung der KlimAktiv

(1) Die KlimAktiv ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(2) Die KlimAktiv ist gegenüber dem Kunden berechtigt, qualifizierte Erfüllungsgehilfen (z.B. Subunternehmer) einzusetzen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die KlimAktiv bei Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern, soweit die Mitwirkung des Kunden zur Erbringung der vertraglichen Leistungen der KlimAktiv erforderlich ist (z.B. das Bereitstellen von Daten und Unterlagen, das Benennen von Ansprechpartnern oder das Bereitstellen der technischen Umgebung).

(2) Mitwirkungshandlungen im Sinne des vorstehenden Absatzes (1) hat der Kunde unentgeltlich zu erbringen.

§ 6 Leistungsfristen/-termine

(1) Etwaige Leistungsfristen/-termine der KlimAktiv sind unverbindliche Angaben, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

(2) In jedem Fall kann die KlimAktiv mit der Erbringung der jeweils geschuldeten Leistung frühestens beginnen, wenn eine etwaige individuell vereinbarte An- oder Teilzahlung bei der KlimAktiv eingegangen ist und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 5 dieser AGB oder seinen individuell vereinbarten Mitwirkungspflichten insoweit nachgekommen ist, als mit der Leistungserbringung begonnen werden kann.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 5 dieser AGB oder seinen etwaig individuell vereinbarten Mitwirkungspflichten auch nach Mahnung durch die KlimAktiv und Ablauf einer angemessenen durch die KlimAktiv gesetzte Frist nicht nach, ist die KlimAktiv nicht mehr an etwaige als verbindlich vereinbarte Leistungsfristen/-termine gebunden und es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Der Eintritt eines Liefer-/Leistungsverzug der KlimAktiv bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Preise

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in den Angebotsunterlagen ausgewiesen ist, verstehen sich die Preisangaben der KlimAktiv in Euro sowie ab Sitz der KlimAktiv und enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer sowie etwaige Verpackungskosten.

(2) Sofern Liefer- oder Versandkosten anfallen, sind diese vom Kunden zu tragen. Anfallende Liefer- oder Versandkosten werden in den Angebotsunterlagen gesondert ausgewiesen.

Sofern der Kunde eine Transportversicherung wünscht, trägt er die Kosten dieser Versicherung.

Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Kunde die von ihm geschuldete Vergütung ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt an die KlimAktiv zu zahlen.

(2) Gerät ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der jeweils offene Zahlbetrag während des Verzugs zum jeweils gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die KlimAktiv behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der KlimAktiv auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der KlimAktiv ist ein Kunde nur berechtigt, wenn der ihm zustehende Gegenanspruch rechtskräftigt festgestellt ist oder unbestritten ist oder die KlimAktiv den Gegenanspruch anerkannt hat. Ferner ist ein Kunde zur Aufrechnung gegen Ansprüche der KlimAktiv berechtigt, wenn der Kunde etwaige Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag, auf dem auch der betreffende Anspruch der KlimAktiv beruht, geltend macht.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht einem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht, auf dem der betreffende Anspruch der KlimAktiv beruht.

(3) Die vorstehend in Absatz (2) geregelte Einschränkung der Zurückbehaltungsrechte des Kunden gelten auch für ein unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht aus §§ 369 bis 372 HGB.

§ 10 Haftung

(1) Bei einer Verletzung von vertraglichen Pflichten (z.B. Mangelhaftigkeit) oder bei einer Verletzung von außervertraglichen Pflichten haftet die KlimAktiv nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern sich aus den Bestimmungen dieser AGB nichts anderes ergibt.

(2) Auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet die KlimAktiv, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht aber bei einfacher Fahrlässigkeit.

Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die KlimAktiv – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – bereits im Falle von einfacher Fahrlässigkeit.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die KlimAktiv bereits im Falle einfacher Fahrlässigkeit. Dabei ist der Schadensersatz des Kunden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die KlimAktiv nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die sich aus den vorstehenden Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzung durch sowie zugunsten von Personen, deren Verschulden die KlimAktiv nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (z.B. Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter oder Organe, sonstige Erfüllungsgehilfen).

(4) Die sich aus den vorstehenden Absätzen (2) und (3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die KlimAktiv

- das Vorliegen von Mängeln arglistig verschwiegen hat;

- eine Garantie für die Beschaffenheit einer gelieferten Sache bzw. des erstellten Werks übernommen hat;

- ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;

- dem Kunden nach Produkthaftungsgesetz haftbar ist;

- dem Kunden nach sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen haftbar ist.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Von KlimAktiv an den Kunden gelieferte Ware (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum der KlimAktiv.

(2) Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält (insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist), hat die KlimAktiv das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem KlimAktiv dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

Sofern die KlimAktiv die Vorbehaltsware bei Geschäften mit Unternehmern oder bei Teilzahlungsgeschäften mit Verbrauchern zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten trägt der Käufer.

Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn KlimAktiv die Vorbehaltsware pfändet. KlimAktiv darf zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Erlös der Verwertung wird nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Kosten der Verwertung mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde der KlimAktiv schuldet.

(2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.

(3) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum der KlimAktiv hinweisen und KlimAktiv unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit KlimAktiv Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der KlimAktiv in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien beachten jeweils die datenschutzrechtlichen Vorgaben (z.B. DS-GVO).

(2) Die Vertragsparteien werden einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen (vgl. Art. 28 Abs. 3 DS-GVO), sofern dies erforderlich ist.

(3) Die Vertragsparteien werden eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abschließen, sofern dies erforderlich ist.

§ 13 Urheberrecht

(1) Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken der KlimAktiv (bspw. Klimaschutzkonzepte oder -studien) werden nur an den Kunden übertragen, sofern dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird. Eine konkludente Übertragung ist ausgeschlossen.

(2) KlimAktiv ist berechtigt, den Kunden namentlich und unter Verwendung des Firmenlogos /-markendarstellung als Referenz zu nennen.

(3) Kunden sind insoweit zur Nutzung von Firmenlogo /-markendarstellung von KlimAktiv berechtigt, als sich dies aus den Individualvereinbarungen zwischen den Parteien ergibt.

§ 14 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 15 Gerichtsstand

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten über Ansprüche (auch deliktsrechtlicher Ansprüche) aus der Geschäftsverbindung der KlimAktiv und dem Kunden, der Sitz der KlimAktiv in Tübingen.

KlimAktiv
Stand: 21.04.2020

BEDINGUNGEN für die Überlassung von Software durch die KlimAktiv gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung des Klimaschutzes mbH und die KlimAktiv Consulting GmbH

(Stand: 21.04.2020)

§1 Definition

Die Überlassung von Software besteht aus einem Software-as-a-Service Angebot (SaaS). Das heißt, dass die Software extern betrieben und vom Kunden als Dienstleistung genutzt wird. Für die Nutzung erfolgt der Zugriff auf die Software über einen Webbrowser.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Sonderbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der KlimAktiv gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung des Klimaschutzes mbH bzw. der KlimAktiv Consulting GmbH (im Folgenden wird der jeweilige Vertragspartner des Kunden auch nur „KlimAktiv“ genannt) und ihren Kunden, sofern diese Geschäftsbeziehungen die Überlassung von Software durch die KimAktiv (im Folgenden „Vertragssoftware“ genannt) zum Gegenstand haben. Der jeweilige Vertragspartner wird dem Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung benannt, spätestens aber im Rahmen eines unverbindlichen Vorschlags an den Kunden, seinerseits ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben.

(2) Die ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KlimAktiv‘ (abrufbar unter https:/www.klimaktiv.de) gelten nur, soweit deren Bestimmungen in den nachstehenden Bedingungen für die Überlassung von Software durch die KlimAktiv (im Folgenden auch nur „Sonderbedingungen für Software“ genannt) nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 3 Leistungen der KlimAktiv

(1) Die vertraglichen Leistungspflichten der KlimAktiv gegenüber dem Kunden beschränken sich auf die zeitlich befristete Überlassung der Vertragssoftware nebst Einräumung der zur deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte.

(2) Aufstellungs-, Installations-, Konfigurations-, Beratungs-, Schulungs- oder andere Zusatzleistungen, die dem Betrieb der Vertragssoftware dienen, sind nicht Vertragsgegenstand, können aber zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden. Dasselbe gilt für individuelle Anpassungen oder Parametrisierung der Software und eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebs- oder Hardwaresystem.

§ 4 Überlassung und Aktualisierung der Vertragssoftware

(1) Sofern die Vertragssoftware zur online Verwendung auf einem Server des Kunden (im Folgenden „Hosting durch den Kunden“ genannt) oder zur offline Verwendung beim Kunden (im Folgenden „lokale Installation beim Kunden“ genannt) bestimmt ist, überlässt die KlimAktiv dem Kunden die Vertragssoftware auf einem im Eigentum der KlimAktiv verbleibenden Datenträger (z.B. CD-ROM/USB-Stick/DVD) oder stellt die Vertragssoftware zum Download bereit.

(2) Sofern die Vertragssoftware zur online Verwendung auf einem Server der KlimAktiv oder eines Drittanbieters bestimmt ist, stellt KlimAktiv dem Kunden die Vertragssoftware webbasiert über das Internet zur Verfügung (im Folgenden „webbasierte Anwendung“ genannt). Die Vertragssoftware wird auf einem Server eingerichtet und betrieben. Der Server ist über das Internet für den Kunden erreichbar. Eine körperliche Überlassung der Vertragssoftware erfolgt nicht.

(3) Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einsetzbar bzw. abrufbar ist, ist in der Produktbeschreibung (im Folgenden auch nur „Dokumentation“ genannt) festgelegt.

Die Auswahl des Einsatzortes der Vertragssoftware und einer geeigneten Hardware- und Softwareumgebung sowie die gegebenenfalls erforderliche Herstellung und Aufrechterhaltung einer Datenverbindung von der vom Kunden eingesetzten Hardware ins Internet obliegt dem Kunden.

(4) KlimAktiv wird dem Kunden etwaige für die Nutzung der Vertragssoftware erforderliche Zugangsdaten (z.B. Lizenzschlüssel, Log-In-Daten (Benutzername und dazugehöriges Passwort)) zur Verfügung stellen.

(5) KlimAktiv überlässt dem Kunden eine gedruckte oder per Download erhältliche Version der zur Vertragssoftware dazugehörigen Dokumentation.

§ 5 Rechteeinräumung

(1) Mit vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung durch den Kunden räumt KlimAktiv dem Kunden das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die jeweilige Vertragslaufzeit beschränkte Recht ein, die Vertragssoftware im jeweiligen vertraglich eingeräumten Umfang zu nutzen.

In jedem Fall umfasst die vertragsgemäße Nutzung das Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der installierten Vertragssoftware. Im Falle des Hostings durch den Kunden oder der lokalen Installation beim Kunden umfasst die vertragsgemäße Nutzung zudem die Installation der Vertragssoftware durch den Kunden auf dem Massenspeicher der vom Kunden eingesetzten Hardware. Sofern KlimAktiv dem Kunden die Vertragssoftware zum Download bereitstellt, umfasst die vertragsgemäße Nutzung auch diesen Download. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Kopie der Vertragssoftware Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Vertragssoftware zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten, sonst wie unterzulizenzieren, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen, sofern dies nicht vertraglich zwischen KlimAktiv und dem Kunden eingeräumt wird.

(3) Ausgenommen von dem vorstehend in Absatz (2) geregelten Verbot der Überlassung der Vertragssoftware an Dritte ist der Kunde berechtigt, die Vertragssoftware Dritten zu überlassen, soweit diesen Dritten kein selbstständiges Nutzungs-/Gebrauchsrecht eingeräumt wird und diese hinsichtlich der Nutzung der Vertragssoftware den Weisungen des Kunden unterliegen (z.B. Angestellte des Kunden).

(4) Über die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Vertragssoftware berechtigt.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programm-identifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.

§ 6 Verfügbarkeit bei webbasierter Anwendung

Sofern die Vertragssoftware zur webbasierten Anwendung bestimmt ist, gelten folgende Bestimmungen hinsichtlich der Verfügbarkeit:

(1) Die Verfügbarkeit der Server von KlimAktiv und der Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet (Backbone) beträgt 98,5 % im Jahresdurchschnitt.

(2) Führen mit dem Kunden abgestimmte Wartungsarbeiten zu einer Beeinträchtigung oder Unterbrechung der Erreichbarkeit, bleibt dies in der Verfügbarkeitsbetrachtung nach Absatz (1) unberücksichtigt.

(3) Führen unangekündigte Sicherheitsupdates oder Datensicherungsmaßnahmen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr CET zu einer Beeinträchtigung oder Unterbrechung der Erreichbarkeit, bleibt dies in der Verfügbarkeitsbetrachtung nach Absatz (1) unberücksichtigt.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, KlimAktiv eine Beeinträchtigung oder Unterbrechung der Verfügbarkeit der überlassenen Software unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

§ 7 Entgelt und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, für die Überlassung der Vertragssoftware die jeweils für die vereinbarten Zeitabschnitte vereinbarte Vergütung zu entrichten.

(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart, hat der Kunde die jeweils zu zahlende Vergütung zu Beginn, spätestens aber bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen die Vergütung bemessen ist, an die KlimAktiv zu leisten.

(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, an KlimAktiv eine monatliche Vergütung zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer für die Überlassung der Vertragssoftware zu entrichten, die am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig wird.

§ 8 Schutz der Vertragssoftware durch den Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren sowie Zugangsdaten geheim zu halten.

(2) Der Kunde räumt KlimAktiv das Recht ein, Audits zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Software durchzuführen. Die Audits können durch geeignete Maßnahmen, z.B. Durchsicht der gespeicherten Kundendaten, erfolgen.

(3) Eine über den ursprünglichen vertraglich eingeräumten Zweck hinausgehende Nutzung der Vertragssoftware ist unzulässig. Unter unzulässig ist es insbesondere Unterlizenzierungen, Zugänglichmachung der Vertragssoftware für Dritte oder eine Mehrfachnutzung einer Lizenz zu verstehen. In Fällen der unzulässigen Verwendung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung zu erstatten, die für die tatsächliche Nutzung entstanden wäre. Zusätzlich wird eine Strafgebühr in gleicher Höhe für die Dauer der unzulässigen Nutzung fällig.

§ 9 Instandhaltung und Gewährleistung

(1) KlimAktiv wird die jeweilige vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Vertragssoftware während der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrechterhalten.

(2) Sofern die Vertragssoftware zur webbasierten Anwendung bestimmt ist und eine Beeinträchtigung oder Unterbrechung der Erreichbarkeit einer webbasiert überlassenen Vertragssoftware eintritt, stehen dem Kunden weder Nichtleistungs-, Gewährleistungs- oder Mängelhaftungsansprüche noch sonstige Aufwendungs- oder Schadenersatzansprüche zu, solange die in vorstehend in § 5 Absatz (1) genannte Verfügbarkeitsquote eingehalten wird.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, der KlimAktiv Mängel der Vertragssoftware nach deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.

(4) KlimAktiv wird Mängel an der Vertragssoftware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (insbes. nach §§ 536 ff. BGB) beheben.

(5) Über die Bestimmungen dieser Sonderbedingungen für Software hinaus, ist KlimAktiv ohne gesonderte Vereinbarung gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, die Vertragssoftware weiterzuentwickeln.

Jedoch ist KlimAktiv berechtigt, die Software durch Updates (z.B. zur Verbesserung der Software) und Upgrades (z.B. durch Installation einer neueren Version der Software) zu aktualisieren, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen der KlimAktiv für den Kunden zumutbar ist.

§ 10 Rückgabe und Löschung

(1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Vertragssoftware einzustellen und die Vertragssoftware sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich etwaiger Sicherungskopien) sowie alle überlassenen Dokumentationen an KlimAktiv zurückzugeben.

(2) Sofern KlimAktiv dem Kunden die Vertragssoftware per Download zur Verfügung gestellt hat, kann KlimAktiv vom Kunden anstatt der vorstehend nach Absatz (1) verpflichtenden Herausgabe etwaiger Programmkopien (einschließlich etwaiger Sicherungskopien) deren Vernichtung verlangen.

(3) Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien der Vertragssoftware vollständig und endgültig von all seinen Massenspeichern (insbes. Servern) zu löschen.

(4) Daten, die der Kunde in der Vertragssoftware von KlimAktiv speichert, muss KlimAktiv nach der Vertragsbeendigung nicht weiter vorhalten und/oder zur Verfügung stellen. Der Zugang des Kunden wird nach der Vertragsbeendigung deaktiviert.

 

KlimAktiv
Stand: 21.04.2020